Beförderungsbedingungen Bergbahn Heidelberg

Gültig ab 1. April 2021

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen mit der Bergbahn Heidelberg und beim Aufenthalt auf dem Bergbahngelände.
(2) Zum Bergbahngelände gehören die Standseilbahn-Trassen, Gleisanlagen, Stationen, Fahrgast-Bereitstellungs- und Warteräume, Bahnsteige und deren Zu- und Abgänge.
(3) Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit den Stadtbetrieben Heidelberg (nachfolgend Stadtbetriebe) ab. Die Heidelberger Straßen- und Bergbahn GmbH (nachfolgend HSB) hat die Betriebsführung für die Heidelberger Bergbahn (nachfolgend Bergbahn) übernommen. Die Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrags.

§ 2 Ordnung und Sicherheit

(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Bergbahnanlagen so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihrer eigenen Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten.
(2) Als weitere allgemein gültige Bestimmungen gelten:

  • 1. Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.
  • 2. Das Ein- und Aussteigen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen und der dafür vorgegebenen Seite der Bergbahnwägen erlaubt.
  • 3. Den Anweisungen des Bergbahnpersonals zur Durchführung des Betriebs, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bergbahnanlagen und im Bergbahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.
  • 4. Mitgeführtes Sportgerät und sonstige Gegenstände dürfen die Sicherheit der Fahrgäste nicht gefährden und die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und Ein- und Ausstiege nicht beeinträchtigen.
  • 5. Es dürfen maximal zwei Rollstühle je Bergbahnwagen transportiert werden.
  • 6. Bei Einstieg ist in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf der Bergbahnwagen nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Bergbahnwagen einen festen Halt zu verschaffen.
  • 7. Nach Beendigung der Fahrt sind die Bergbahnwägen sowie Ausstiegsstellen zügig in der angegebenen Richtung zu verlassen.

(2) Es ist nicht gestattet,

  • 1. die Gleisanlagen sowie die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten,
  • 2. Anlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen,
  • 3. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
  • 4. die Bergbahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen,
  • 5. die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen missbräuchlich zu betätigen,
  • 6. andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Klettersteige und Diensttreppen zu besteigen.
  • 7. die Bergbahnwagen – auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bergbahnpersonals,
  • 8. auf dem gesamten Bergbahngelände oder in den Bergbahnwägen zu rauchen,
  • 9. Gegenstände aus den Bergbahnwägen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
  • 10. während der Fahrt auf- oder abzuspringen oder die Türen der Bergbahnwägen sowie Absperrungen eigenmächtig zu öffnen.

(3) Für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen hat der Verursacher die Kosten zu übernehmen.
(4) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 15 Euro zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 8 oder Nr. 9 verstoßen wird.

§ 3 Beförderung von Personen

(1) Der Fahrgast hat mit Abschluss des Beförderungsvertrages einen Anspruch auf Beförderung, soweit nicht § 5, § 7 oder § 8 dieser Beförderungsbedingungen vorliegen. Eine Beförderungspflicht für Personen besteht, wenn diese durch Gesetz oder sonstigen Vorschriften vorgeschrieben und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich ist. § 8 bleibt unberührt.
(2) Die Beförderungszeiten werden in dem ausgehängten Fahrplan bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Es besteht kein Anspruch auf einen Sitzplatz. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben. Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen.
(4) Im Fall von psychischen oder physischen Einschränkungen ist der Fahrgast gebeten, sich zur Unterstützung an einen Mitarbeiter der Bergbahn wenden.

§ 4 Beförderung von Sachen

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck, Sportgeräten und sonstigen, leicht tragbaren, nicht sperrigen Sachen ist bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebs gefährden, und keine Gefahren für andere Fahrgäste entstehen.
(2) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet werden und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Bei Schäden, die durch mitgeführte Sachen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden, haftet der Fahrgast.
(3) Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
(4) Für Hunde besteht Leinenpflicht. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Sonstige Kleintiere dürfen nur in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden. Die Mitnahme von sonstigen größeren Tieren ist nicht gestattet.
(5) Sportgeräte sind in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen – soweit vorhanden – unterzubringen. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraums kann die Bergbahn hierfür Zusatzentgelte verlangen.
(6) Fahrräder sind von der Mitnahme ausgeschlossen, mit Ausnahme von Klapprädern, die als Gepäckstück transportiert werden können.
(7) Die Mitnahme von Waffen, sonstigen gefährlicher Gegenstände oder von explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben mitgeführt werden. Weiterhin ist die Mitnahme von unverpackten, ungeschützten Sachen, durch die andere Fahrgäste verletzt werden können, sowie von Gegenständen, die über die Wagenumgrenzung hinausragen, verboten. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände trägt der Fahrgast/Mitführende die uneingeschränkte Haftung.

§ 5 Ausschluss von der Beförderung

(1) Von der Beförderung sind Personen ausgeschlossen,

  • 1. die gegen diese Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen,
  • 2. die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen oder den Betriebsablauf erheblich stören,
  • 3. die betrunken sind und/oder unter Drogen stehen,
  • 4. die beabsichtigen, sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellten Fahrberechtigung befördern zu lassen,
  • 5. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
  • 6. Personen, die Schusswaffen bei sich führen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind,
  • 7. die eine sonstige Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die anderen Fahrgäste oder das Bergbahnpersonal darstellen.

(2) Kinder vor Vollendendung des 6. Lebensjahres werden von der Beförderung ausgeschlossen, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrtstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.

§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise

(1) Die Benutzung der Bergbahn ist nur Personen mit gültigem Fahrausweis gestattet. Die Fahrausweise sind vor Fahrtantritt zu kaufen und zu entwerten. Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.
(2) Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.
(3) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
(4) Im Fall eines technischen Defektes der Bergbahn erfolgt eine komplette Rückerstattung in Höhe des vorab entrichteten Fahrpreises.

§ 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er

  • 1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
  • 2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann oder
  • 3. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.

Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt 60 Euro.

(3) Über das erhöhte Beförderungsentgelt erhält der Fahrgast eine schriftliche Zahlungs-Aufforderung. Muss der Betrag nach Ablauf einer Woche angemahnt werden, wird eine Pauschale von 1,50 Euro erhoben, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass ein Bearbeitungsentgelt in dieser Höhe nicht oder zumindest in wesentlich niedriger Höhe angefallen ist.

(4) Der Fahrgast ist in jedem Fall verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.

(5) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich auf einen Zuschlag von 7 Euro wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Zeitfahrausweises bzw. eines gültigen Berechtigungs-Ausweises war. Dies gilt nicht für übertragbare Zeitkarten.

§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht

Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebs beeinträchtigen können, verschieben die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit oder lassen die Beförderungspflicht wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebungen entfallen.

§ 9 Haftung und Schadensersatz

(1)  Die Stadtbetriebe und von ihnen beauftragte Dritte haften für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgasts und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haften die Stadtbetriebe und von ihnen beauftragte Dritte gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

(2) Abweichungen von Fahrplänen durch Betriebsstörungen oder Unterbrechungen gemäß § 8 sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche. Insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Zug- oder Busanschlüssen übernommen.

§ 10 Datenschutz

Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, verarbeitet die Bergbahn diese Daten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

Die Datenschutzerklärung mit weiteren Einzelheiten zum Zweck der Datenverarbeitung kann unter www.bergbahn-heidelberg.de/datenschutz abgerufen werden.

§ 11 Pflichthinweis zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach § 36 VSBG

Die Stadtbetriebe oder von ihr beauftragte Dritte bearbeiten die Anliegen der Fahrgäste sorgfältig im eigenen Haus. An einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG nehmen die Stadtbetrieben nicht teil. Hierzu besteht keine Verpflichtung.

§ 12 Fundsachen

Wer auf eine verlorene Sache auf dem Bahngelände findet, ist verpflichtet, dies unverzüglich gemäß § 978 BGB dem Bahnpersonal zu übergeben. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro der Bergbahn zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

§ 13 Verjährung

(1) Die Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren zwei Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Teilnichtigkeit

(1) Erfüllungsort ist Heidelberg.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Heidelberg.
(3) Für sonstige Streitigkeiten ist der Gerichtsstand im nichtkaufmännischen Verkehr der Wohnsitz des Benutzers. Sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, ist der Gerichtsstand Heidelberg.
(4) Die Beförderungsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Es ist den Parteien bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Parteien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und demgemäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahekommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.

Stadtbetriebe Heidelberg
Betriebsleiter Hans-Jürgen Heiß

 

Anschrift

Heidelberger Straßen- und Bergbahn GmbH
Kurfürsten-Anlage 42-50
69115 Heidelberg
Telefon: 06221 513-2150
Telefax: 06221 513-3333
E-Mail: bergbahn@swhd.de

 

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